OLG München: Die Aussage „Für ein gesundes Immunsystem“ verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung

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Das OLG München hat entschieden, dass die Werbeaussage „Für ein gesundes Immunsystem“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt und somit gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt. In einem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass diese Aussage nicht mit der genehmigten Formulierung „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ gleichgesetzt werden kann. Die Beklagte, die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, weckte durch ihre Werbung den Eindruck, dass das Produkt ein inaktives Immunsystem aktivieren könne, was als irreführend angesehen wurde. Diese Entscheidung weist darauf hin, dass gesundheitsbezogene Angaben strengen Regelungen unterliegen und nicht ohne Genehmigung verwendet werden dürfen.
In einem wegweisenden Urteil hat das OLG München entschieden, dass die Werbung mit der Angabe „Für ein gesundes Immunsystem“ unzulässig ist und damit gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt. Die Entscheidung zeigt deutlich die strengen Anforderungen, die an gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung gelegt werden. Im Folgenden werden die Hintergründe des Urteils sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehend behandelt.
Die Entscheidung des OLG München
Im Kontext des Urteils vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen 29 U 4088/22) stellte das OLG München klar, dass die beworbene Aussage „Für ein gesundes Immunsystem“ nicht mit der zulässigen Angabe „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ gleichgesetzt werden kann. Das Gericht betonte, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben strengen Regelungen unterliegt, die eine klare Trennung zwischen zulässigen und unzulässigen Aussagen gewährleisten sollen.
Der Fall im Detail
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt und im Frühjahr 2021 ein Produkt beworben hat, das unter anderem die Vitamine C, D und B6 sowie Zink enthält. Der Kläger, ein qualifizierter Wirtschaftsverband, argumentierte, dass die gesundheitsbezogenen Aussagen, die das Unternehmen gemacht hatte, gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstießen. Das Unternehmen bewarb sein Produkt mit verschiedenen gesundheitsbezogenen Aussagen, die die Verbraucher irreführen könnten.
Die Reaktion des Gerichts
Die Entscheidung gründete sich auf der Feststellung, dass die verwendeten Aussagen einen Eindruck erweckten, dass das Produkt in der Lage sei, ein inaktives Immunsystem zu aktivieren oder die Immunabwehr zu heilen. Das Landgericht München I hatte dem Kläger bereits Recht gegeben und die Werbung als unzulässig eingestuft. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Rechtlicher Hintergrund: Die Health-Claims-Verordnung
Die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006) regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen. Diese Verordnung sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten sind, es sei denn, sie sind nach der Verordnung ausdrücklich zugelassen. Die Vorschriften zielen darauf ab, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Verbraucher vor irreführenden Informationen zu schützen.
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dies bedeutet, dass eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur dann erlaubt ist, wenn sie in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen wurde und die entsprechenden allgemeinen und speziellen Anforderungen erfüllt. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihre Angaben in dieser Liste enthalten waren.
Die Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Lebensmittelwerbung, insbesondere im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln. Sie verdeutlicht, dass Unternehmen, die derartige Produkte vertreiben, besonders vorsichtig bei den gesundheitsbezogenen Aussagen sein müssen, die sie in ihrer Werbung verwenden. Unzulässige Angaben können nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in die Marke gefährden.
Verfassung von gesundheitsbezogenen Aussagen
Das Gericht stellte klar, dass gesundheitsbezogene Aussagen so formuliert sein müssen, dass sie für den Verbraucher klar verständlich sind und keine irreführenden Informationen enthalten. Die Unterscheidung zwischen „gesundem“ und „normalem“ Immunsystem ist entscheidend; der Begriff „gesund“ könnte suggerieren, dass das Produkt auch bei Personen mit einem geschwächten Immunsystem positive Effekte hat, was jedoch nicht den Voraussetzungen der HCVO entspricht.
Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen
Für Verbraucher bedeutet diese Entscheidung, dass sie sich in der Werbung künftig auf ehrliche und transparente Informationen verlassen können. Für Unternehmen hingegen ist es essenziell, alle gesundheitsbezogenen Aussagen sorgfältig zu prüfen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Missverständliche oder unzulässige Formulierungen können nicht nur zu Strafen führen, sondern auch erheblichen Rufschaden verursachen.
Unterstützungsangebote für Unternehmen
Unternehmen sind gut beraten, sich vor der Produktvermarktung rechtlich beraten zu lassen. Es gibt zahlreiche Ressourcen, die helfen können, die Vorschriften zu verstehen und umzusetzen. Promotions-Beratungsdienste sowie rechtliche Beratung sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle Angaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Fazit zur Bedeutung der HCVO
Die Health-Claims-Verordnung spielt eine zentrale Rolle im Schutz der Verbraucher und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs. Durch die klare Regulierung wird sichergestellt, dass nur wissenschaftlich fundierte und nachweisbare gesundheitsbezogene Aussagen verwendet werden. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelindustrie zu stärken.
Für weitere Informationen und spezifische Urteile, die relevant sind, verweisen wir auf die folgenden Links: OLG München – Angabe für ein gesundes Immunsystem verstößt gegen HCVO, Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO, Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben, Bayerisches Gesetzesblatt, Rechtsprechung OLG München.

Täuschende Werbeaussagen und rechtliche Konsequenzen
Die Entscheidung des OLG München hat die Grenzen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung deutlich gemacht. Die Behauptung „Für ein gesundes Immunsystem“ wurde als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung gewertet, da sie nicht mit der genehmigten Formulierung „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ gleichgesetzt werden kann. Diese Unterscheidung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht durch irreführende Aussagen in die Irre geführt werden.
Ein juristischer Vertreter eines klagenden Wirtschaftsverbandes erklärte, dass solche Health Claims nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen ignorieren, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelindustrie gefährden. Eine klare Kommunikation der tatsächlichen Vorteile von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist unerlässlich, um Verbraucher vor naturwissenschaftlich unbegründeten Behauptungen zu schützen.
Die Beklagte, die ein Nahrungsergänzungsmittel vertrieb, sah sich durch diese rechtliche Entscheidung gezwungen, ihre Marketingstrategie zu überarbeiten. Sie argumentierte, dass ihre Werbeaussagen zugelassen seien, konnte jedoch nicht belegen, dass sie den Vorgaben der HCVO entsprechen. Diese Situation verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung in der Werbung.
Ein anderer Experte betonte, dass die Verwendung von Aussagen, die dem Durchschnittsverbraucher suggerieren, ein Produkt könne das Immunsystem „aktivieren“ oder „stärken“, ebenfalls problematisch sei. Solche Formulierungen können fälschlicherweise implizieren, dass das Produkt bei Personen wirkt, deren Immunsystem bereits schwach ist, was gegen die Richtlinien verstößt.
Die rechtlich bindende Entscheidung des OLG München zeigt auf, dass Unternehmen, die nicht konforme Aussagen verwenden, ernsthafte rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Für die Lebensmittelunternehmen ist es daher entscheidend, ihre Werbeaussagen regelmäßig auf Übereinstimmung mit der HCVO zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie transparent und korrekt kommuniziert werden, um die Verbraucherinteressen zu wahren und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.