LG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Aussagen als „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ anerkannt

LG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Aussagen als „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ anerkannt

IN KÜRZE

  • LG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Begriffe „bekömmlich“ und „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angaben gelten.
  • In der Werbung von Lebensmitteln sind gesundheitsbezogene Inhalte strengen Regelungen unterworfen.
  • Die Verwendung von Begriffen wie „zuckerfrei“ muss den Vorgaben der HCVO entsprechen.
  • Das Gericht entschied, dass Angaben zu Produkten unzulässig sind, wenn sie nicht in der Liste zugelassener Angaben vorhanden sind.
  • Die Entscheidung hebt hervor, dass auch allgemein verständliche Vorteile für die Gesundheit trotz fehlender spezifischer Zulassung unzulässig sein können.
  • Das Urteil spiegelt die rechtlichen Anforderungen wider, die Online-Händler bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln beachten müssen.

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Begriffe „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ als gesundheitsbezogene Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung (HCVO) anerkannt werden. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler wegen der Verwendung dieser Begriffe in der Produktbeschreibung abgemahnt, da sie ohne entsprechende Zulassung verwendet wurden. Das Gericht stellte fest, dass solche Aussagen über Lebensmittel nicht nur den Geschmack betreffen, sondern auch einen direkten Bezug zur gesundheitlichen Funktion haben und damit als unzulässig gelten, wenn sie nicht den Anforderungen der HCVO entsprechen.

Einleitung

Das Gerichtsurteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 10.2.2023 – 38 O 59/22) bringt richtungsweisende Erkenntnisse über gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung für Lebensmittel mit sich. Insbesondere wurde festgestellt, dass Begriffe wie „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ als gesundheitsbezogene Angaben eingestuft werden, die den strengen Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO) unterliegen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Online-Händler und deren Produktbeschreibung. Im Folgenden wird die Relevanz dieser Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelindustrie detailliert erörtert.

Das Urteil des LG Düsseldorf im Detail

Das LG Düsseldorf befasste sich in seinem Urteil mit der Klage eines Wirtschaftsverbands, der gegen eine Online-Händlerin von Lebensmitteln vorging. Die beklagte Partei hatte in ihrem Onlineshop verschiedene Produkte beworben, unter anderem eine Frühstückszubereitung mit den Angaben „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“. Auch die Beschreibung von Reispapier-Blättern und Kamillentee enthielt gesundheitsbezogene Angaben. Der Kläger hielt diese Angaben für unzulässig und forderte eine Unterlassungserklärung, die im Folgeprozess vom LG Düsseldorf bejaht wurde.

Gesundheitsbezogene Angaben: Begriffserklärung und rechtliche Grundlagen

Gesundheitsbezogene Angaben in der Lebensmittelwerbung sind nach der EU-Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) streng reguliert. Laut Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche Aussagen grundsätzlich verboten, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Dies bedeutet, dass die Betreiber von Onlineshops die HCVO genau einhalten müssen, um rechtlichen Konsequenzen zu entgehen.

Zu den allgemeinen Anforderungen gehören spezifizierte Kriterien, die jede gesundheitsbezogene Aussage erfüllen muss. Der Listenauszug in der Verordnung zeigt, welche Angaben zulässig sind und unter welchen Bedingungen sie verwendet werden können. Für die Online-Händler gilt, dass sie die rechtlichen Vorgaben stringent beachten müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Beurteilung der gesundheitsbezogenen Angaben im Urteil

Im Entscheidungsprozess stellte das Gericht klar, dass die verwendeten Begriffe „zuckerfrei“, „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ gesundheitsbezogene Angaben darstellten. Die Untersuchung erfolgte durch die Linse eines durchschnittlichen Verbrauchers, dessen Verständnis für die Werbeaussagen entscheidend war. Dieses ist wichtig, um festzustellen, ob die angegebenen Produkte tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder nicht.

Die Begriffe „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“

Die Behauptung, dass das Produkt „zuckerfrei“ sei, ist eine nährwertbezogene Angabe, die gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO nur zulässig ist, wenn das Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt. Im konkreten Fall hatte die Frühstückszubereitung einen Zuckergehalt von 1,5 g pro 100 g. Daher sollte die Aussage als irreführend betrachtet werden, da die Vorgaben zur Angabe „zuckerfrei“ nicht eingehalten wurden.

Die Bedeutung von „verdaulich“ und „wohlbefindlich“

Die Begriffe „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ wurden vom Gericht als gesundheitsbezogene Angaben klassifiziert. Der durchschnittliche Verbraucher interpretiert die Angabe „leicht verdaulich“ als einen Bezug zu einer Körperfunktion, was bedeutet, dass das Produkt für den Magen-Darm-Trakt nicht belastend ist. Das Gericht stellte fest, dass solche Aussagen den Eindruck erwecken, das Produkt habe positive physiologische Effekte.

Unter „wohlbefindlich“ versteht der Verbraucher ebenfalls, dass der Konsum des beworbenen Lebensmittels Vorteile für den Gesundheitszustand mit sich bringt. Diese Interpretation ist entscheidend, da sich das Gericht an die Verbrauchernorm orientierte und bewertete, wie der durchschnittliche Verbraucher solche Aussagen wahrnimmt.

Folgen für Online-Händler

Das Urteil hat grundlegende Implikationen für Online-Händler, die mit gesundheitsbezogenen Angaben werben. Die rechtlichen Maßgaben, die mit der HCVO verbunden sind, können zur Abmahnung führen, sofern die Vorgaben nicht strikt eingehalten werden. Händler müssen sicherstellen, dass jede Form von Produktbeschreibung den Anforderungen der HCVO entspricht, um sich vor möglichen rechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Die Notwendigkeit einer korrekten Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die fehlerhafte Kennzeichnung von Lebensmitteln ist häufig der Grund für Abmahnungen, die nicht nur die HCVO, sondern auch weitere relevante Vorschriften der Lebensmittelverordnung betreffen. Die Einhaltung dieser Regelungen schützt nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Händler vor rechtlichen Auseinandersetzungen und möglichen Schadensersatzansprüchen.

Für Händler ist es unerlässlich, ihr Sortiment regelmäßig auf korrekte Angaben zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sind umfassende Schulungen und rechtliche Beratung von entscheidender Bedeutung, um die gesetzlichen Anforderungen vollständig zu verstehen und umzusetzen.

Zusammenfassung des Urteils

Das Urteil des LG Düsseldorf unterstreicht die strikten Anforderungen, die an Online-Händler in der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gestellt werden. Die strenge Beurteilung dieser Angaben zeigt die Notwendigkeit, als Händler informative und präzise Angaben zu machen, um sowohl rechtlichen Auseinandersetzungen als auch Verbraucherirreführung zu entgehen. Dies gilt nicht nur für spezifische gesundheitsbezogene Angaben, sondern auch für alle Erklärungen, die einen Bezug zur Lebensmittelqualität oder zum Gesundheitszustand der Verbraucher herstellen.

Empfehlungen für Händler

Um die Vorgaben der HCVO und anderen relevanten Vorschriften zu beachten, sollten Händler immer die folgenden Schritte durchführen:

  • Überprüfung und Anpassung der Produktbeschreibungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit.
  • Schulung der Mitarbeiter über die gesetzlichen Vorgaben zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.
  • Einholung rechtlicher Beratung, um die aktuelle Rechtslage im Kontext der Lebensmittelwerbung zu verstehen.
  • Regelmäßige Aktualisierung der Informationen und Produktbeschreibungen basierend auf neuen Urteilen oder gesetzlichen Änderungen.

Fazit

Die rechtliche Situation bezüglich gesundheitsbezogener Angaben ist vielseitig und studierenswert. Obgleich das Urteil des LG Düsseldorf eine klare Richtlinie gesetzt hat, bleibt das Thema dynamisch. Händler müssen wachsam bleiben und ihre Werbepraxis regelmäßig hinterfragen, um sich an die sich ständig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

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Erfahrungen mit dem Urteil des LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Begriffe „verdaulich“ und „wohlbefindlich“ als gesundheitsbezogene Aussagen gemäß der Health-Claims-Verordnung (HCVO) angesehen werden. Diese Entscheidung hat viele Online-Händler dazu gebracht, ihre Marketingstrategien zu überdenken.

Ein Geschäftsführer eines kleinen Lebensmittelunternehmens äußerte: „Wir hatten immer geglaubt, dass unsere Produkte mit Begriffen wie ‚verdaulich‘ beworben werden dürfen. Dieses Urteil hat uns jedoch gezeigt, wie streng die Vorschriften in diesem Bereich sind. Es ist eine Herausforderung, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und gleichzeitig attraktiv für die Verbraucher zu bleiben.“

Eine weitere Vertrieblerin, die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, kommentierte: „Das Urteil hat uns gezwungen, unsere Produktbeschreibungen zu überarbeiten. Wir mussten uns bewusst werden, dass Aussagen über das ‚Wohlbefinden‘ unserer Produkte nicht einfach gemacht werden können. Der Verweis auf gesundheitliche Vorteile darf nur erfolgen, wenn sie den strengen Anforderungen der HCVO entsprechen.“

Ein Anwalt für Lebensmittelrecht merkte an: „Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Gerichte zunehmend auf die Einhaltung der HCVO achten. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie nicht nur die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beachten, sondern auch alle spezifischen Anforderungen der HCVO erfüllen, um Abmahnungen zu vermeiden.“

Ein Unternehmer äußerte die Hoffnung, dass eine bessere Aufklärung über die Vorschriften helfen könnte: „Wir wünschen uns, dass die zuständigen Behörden mehr Informationen bereitstellen, damit wir besser verstehen, was wir bei der Werbung für unsere Produkte beachten müssen. Wir wollen keine falschen Erwartungen wecken, aber wir wollen auch nicht unsere Verkaufszahlen gefährden.“

Insgesamt zeigt das Urteil des LG Düsseldorf die Komplexität und die Herausforderungen, die mit der Bewerbung von Lebensmitteln und deren gesundheitsbezogenen Angaben verbunden sind. Unternehmen müssen wachsam sein und sich vollständig über die geltenden Regeln informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Axel

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